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DIE FRAGE DER
LAIENANALYSEEINLEITUNG
Der Titel dieser kleinen Schrift ist nicht ohne weiteres ver-
ständlich. Ich werde ihn also erläutern: Laien = Nichtärzte und
die Frage ist, ob es auch Nichtärzten erlaubt sein soll, die Analyse
auszuüben. Diese Frage hat ihre zeitliche wie ihre örtliche Be-
dingtheit. Zeitlich insofern, als sich bisher niemand darum ge-
kümmert hat, wer die Psychoanalyse ausübt. Ja, man hat sich
viel zu wenig darum gekümmert, man war nur einig in dem
Wunsch, daß niemand sie üben sollte, mit verschiedenen Be-
gründungen, denen die gleiche Abneigung zugrunde lag. Die For-
derung, daß nur Ärzte analysieren sollen, entspricht also einer
neuen und anscheinend freundlicheren Einstellung zur Analyse –
d. h. wenn sie dem Verdacht entgehen kann, doch nur ein etwas
modifizierter Abkömmling der früheren Einstellung zu sein. Es wird
zugegeben, daß eine analytische Behandlung unter Umständen vor-
zunehmen ist, aber wenn, dann sollen nur Ärzte sie vornehmen
dürfen. Das Warum dieser Einschränkung wird dann zu unter-
suchen sein.S.
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Örtlich bedingt ist diese Frage, weil sie nicht für alle Länder
mit gleicher Tragweite in Betracht kommt. In Deutschland und
Amerika bedeutet sie eine akademische Diskussion, denn in diesen
Ländern kann sich jeder Kranke behandeln lassen, wie und von
wem er will, kann jeder, der will, als „Kurpfuscher“ beliebige
Kranke behandeln, wenn er nur die Verantwortlichkeit für sein
Tun übernimmt. Das Gesetz mengt sich nicht früher ein, als bis
man es zur Sühne einer Schädigung des Kranken angerufen hat.
In Österreich aber, in dem und für das ich schreibe, ist das Gesetz
präventiv, es verbietet dem Nichtarzt, Behandlungen an Kranken
zu unternehmen, ohne deren Ausgang abzuwarten.1) Hier hat
also die Frage, ob Laien = Nichtärzte Kranke mit Psychoanalyse
behandeln dürfen, einen praktischen Sinn. Sie scheint aber auch,
sobald sie aufgeworfen wird, durch den Wortlaut des Gesetzes ent-
schieden zu sein. Nervöse sind Kranke, Laien sind Nichtärzte, die
Psychoanalyse ist ein Verfahren zur Heilung oder Besserung der
nervösen Leiden, alle solche Behandlungen sind den Ärzten vor-
behalten; folglich ist es nicht gestattet, daß Laien die Analyse an
Nervösen üben, und strafbar, wenn es doch geschieht. Bei so ein-
facher Sachlage wagt man es kaum, sich mit der Frage der Laien-
analyse zu beschäftigen. Indes liegen einige Komplikationen vor,
um die sich das Gesetz nicht kümmert, die aber darum doch Be-
rücksichtigung verlangen. Es wird sich vielleicht ergeben, daß die
Kranken in diesem Falle nicht sind wie andere Kranke, die Laien
nicht eigentlich Laien und die Ärzte nicht gerade das, was man
von Ärzten erwarten darf und worauf sie ihre Ansprüche gründen
dürfen. Läßt sich das erweisen, so wird es eine berechtigte For-
derung, das Gesetz nicht ohne Modifikation auf den vorliegenden
Fall anzuwenden.
1)Das Gleiche in Frankreich.
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Die Frage der Laienanalyse1926-002/1928
1926-002/1928/V