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EINLEITUNG
Der Titel dieser kleinen Schrift ist nicht ohne
weiteres verständlich. Ich werde ihn also erläutern:
Laien = Nichtärzte und die Frage ist, ob es auch Nicht-
ärzten erlaubt sein soll, die Analyse auszuüben. Diese
Frage hat ihre zeitliche wie ihre örtliche Bedingtheit.
Zeitlich insoferne, als sich bisher niemand darum ge-
kümmert hat, wer die Psychoanalyse ausübt. Ja, man
hat sich viel zu wenig darum gekümmert, man war
nur einig in dem Wunsch, daß niemand sie üben
sollte, mit verschiedenen Begründungen, denen die
gleiche Abneigung zugrunde lag. Die Forderung,
daß nur Ärzte analysieren sollen, entspricht also
einer neuen und anscheinend freundlicheren Einstel-
lung zur Analyse – d. h. wenn sie dem Verdacht ent-
gehen kann, doch nur ein etwas modifizierter Ab-
kömmling der früheren Einstellung zu sein. Es wird
zugegeben, daß eine analytische Behandlung unter
Umständen vorzunehmen ist, aber wenn, dann sollen
nur Ärzte sie vornehmen dürfen. Das Warum dieser
Einschränkung wird dann zu untersuchen sein.S.
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Örtlich bedingt ist diese Frage, weil sie nicht für
alle Länder mit gleicher Tragweite in Betracht kommt.
In Deutschland und Amerika bedeutet sie eine aka-
demische Diskussion, denn in diesen Ländern kann
sich jeder Kranke behandeln lassen, wie und von
wem er will, kann jeder, der will, als „Kurpfuscher“
beliebige Kranke behandeln, wenn er nur die Ver-
antwortlichkeit für sein Tun übernimmt. Das Gesetz
mengt sich nicht früher ein, als bis man es zur Sühne
einer Schädigung des Kranken angerufen hat. In
Österreich aber, in dem und für das ich schreibe, ist
das Gesetz praeventiv, es verbietet dem Nichtarzt,
Behandlungen an Kranken zu unternehmen, ohne
deren Ausgang abzuwarten.*) Hier hat also die Frage,
ob Laien = Nichtärzte Kranke mit Psychoanalyse behan-
deln dürfen, einen praktischen Sinn. Sie scheint
aber auch, sobald sie aufgeworfen wird, durch
den Wortlaut des Gesetzes entschieden zu sein.
Nervöse sind Kranke, Laien sind Nichtärzte, die
Psychoanalyse ist ein Verfahren zur Heilung oder
Besserung der nervösen Leiden, alle solche Behand-
lungen sind den Ärzten vorbehalten; folglich ist es
nicht gestattet, daß Laien die Analyse an Nervösen
üben, und strafbar, wenn es doch geschieht. Bei so
einfacher Sachlage wagt man es kaum, sich mit der
Frage der Laienanalyse zu beschäftigen. Indes liegen*)Das Gleiche in Frankreich.
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einige Komplikationen vor, um die sich das Gesetz
nicht kümmert, die aber darum doch Berücksichtigung
verlangen. Es wird sich vielleicht ergeben, daß die
Kranken in diesem Falle nicht sind wie andere
Kranke, die Laien nicht eigentlich Laien und die
Ärzte nicht gerade das, was man von Ärzten er-
warten darf und worauf sie ihre Ansprüche gründen
dürfen. Läßt sich das erweisen, so wird es eine
berechtigte Forderung, das Gesetz nicht ohne Modi-
fikation auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
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Die Frage der Laienanalyse1926-002/1926