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    EINLEITUNG

    Der Titel dieser kleinen Schrift ist nicht ohne
    weiteres verständlich. Ich werde ihn also erläutern:
    Laien = Nichtärzte und die Frage ist, ob es auch Nicht-
    ärzten erlaubt sein soll, die Analyse auszuüben. Diese
    Frage hat ihre zeitliche wie ihre örtliche Bedingtheit.
    Zeitlich insoferne, als sich bisher niemand darum ge-
    kümmert hat, wer die Psychoanalyse ausübt. Ja, man
    hat sich viel zu wenig darum gekümmert, man war
    nur einig in dem Wunsch, daß niemand sie üben
    sollte, mit verschiedenen Begründungen, denen die
    gleiche Abneigung zugrunde lag. Die Forderung,
    daß nur Ärzte analysieren sollen, entspricht also
    einer neuen und anscheinend freundlicheren Einstel-
    lung zur Analyse – d. h. wenn sie dem Verdacht ent-
    gehen kann, doch nur ein etwas modifizierter Ab-
    kömmling der früheren Einstellung zu sein. Es wird
    zugegeben, daß eine analytische Behandlung unter
    Umständen vorzunehmen ist, aber wenn, dann sollen
    nur Ärzte sie vornehmen dürfen. Das Warum dieser
    Einschränkung wird dann zu untersuchen sein.

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    Örtlich bedingt ist diese Frage, weil sie nicht für
    alle Länder mit gleicher Tragweite in Betracht kommt.
    In Deutschland und Amerika bedeutet sie eine aka-
    demische Diskussion, denn in diesen Ländern kann
    sich jeder Kranke behandeln lassen, wie und von
    wem er will, kann jeder, der will, als „Kurpfuscher“
    beliebige Kranke behandeln, wenn er nur die Ver-
    antwortlichkeit für sein Tun übernimmt. Das Gesetz
    mengt sich nicht früher ein, als bis man es zur Sühne
    einer Schädigung des Kranken angerufen hat. In
    Österreich aber, in dem und für das ich schreibe, ist
    das Gesetz praeventiv, es verbietet dem Nichtarzt,
    Behandlungen an Kranken zu unternehmen, ohne
    deren Ausgang abzuwarten.*) Hier hat also die Frage,
    ob Laien = Nichtärzte Kranke mit Psychoanalyse behan-
    deln dürfen, einen praktischen Sinn. Sie scheint
    aber auch, sobald sie aufgeworfen wird, durch
    den Wortlaut des Gesetzes entschieden zu sein.
    Nervöse sind Kranke, Laien sind Nichtärzte, die
    Psychoanalyse ist ein Verfahren zur Heilung oder
    Besserung der nervösen Leiden, alle solche Behand-
    lungen sind den Ärzten vorbehalten; folglich ist es
    nicht gestattet, daß Laien die Analyse an Nervösen
    üben, und strafbar, wenn es doch geschieht. Bei so
    einfacher Sachlage wagt man es kaum, sich mit der
    Frage der Laienanalyse zu beschäftigen. Indes liegen

    *)Das Gleiche in Frankreich.

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    einige Komplikationen vor, um die sich das Gesetz
    nicht kümmert, die aber darum doch Berücksichtigung
    verlangen. Es wird sich vielleicht ergeben, daß die
    Kranken in diesem Falle nicht sind wie andere
    Kranke, die Laien nicht eigentlich Laien und die
    Ärzte nicht gerade das, was man von Ärzten er-
    warten darf und worauf sie ihre Ansprüche gründen
    dürfen. Läßt sich das erweisen, so wird es eine
    berechtigte Forderung, das Gesetz nicht ohne Modi-
    fikation auf den vorliegenden Fall anzuwenden.